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Fühlinger See: Fabianowski & Schmidt werden disqualifiziert

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Im Nachgang zum Jubiläums-Lauf Rund um den Fühlinger See scheint sich ein ausgemachter Eklat anzubahnen. Die beiden Erstplatzierten Dominik Fabianowski (Zielzeit 1:08:15 h) sowie Daniel Schmidt (1:11:21 h) werden trotz ihrer auch auf nationaler Ebene errungenen Top-Zeiten wegen unerlaubter Radbegleitung durch Roman Fabianowski und Jochen Baumhof nachträglich disqualifiziert. Das ist die Hammer-Nachricht, die uns drei Tage nach der so perfekt ablaufenden 25. und damit Jubiläums-Veranstaltung der LLG80 erreicht. Unverständnis und teilweise auch offener Groll bzgl. der auf den ersten Blick willkürlichen Entscheidung seitens der Verbandsaufsicht wird daher in den nächsten Tagen sicherlich das beherrschende Thema der Berichterstattung rund um die im Rheinland stattfindenden Veranstaltungen sein.

2013-09-22_00121.jpgEs ist allerdings aus externer Sicht nicht nachzuvollziehen, warum diese Sanktionierung so hart und unmissverständlich ausfällt. Radbegleitung ist auf den ersten Blick bei Veranstaltungen wie am Fühlinger See nicht erforderlich, demnach überflüssig und damit verpönt sowie offiziell auch nicht erwünscht. Wo kämen wir hin, wenn sich jeder halbwegs ambitionierte Athlet beim Wettkampf seiner Wahl auf dem Rad begleiten ließe. Im weitesten Sinne könnte dies folglich jeder für sich beanspruchen. Am Sonntag wurde diese Art Unterstützung jedoch mit Genehmigung des Veranstalters den beiden Spitzenläufern explizit zugesprochen. Ein „physischer“ Eingriff der Begleiter in punkto persönlicher Verpflegung etc. war zu keiner Zeit zu erkennen bzw. beabsichtigt. Die Genehmigung zur Begleitung seitens des Veranstalters reicht jedoch anscheinend nicht aus, wie nun offenbar wird. Es ist ein Drahtseilakt in einer Grauzone der Statuten, den man sich als Radbegleiter vorher vergegenwärtigen sollte. Lieber nicht, lautet das einhellige Fazit. Schade trotzdem, die tollen Leistungen der Protagonisten bleiben so vermutlich in den DLV-Annalen unberücksichtigt…

Fotos zur Veranstaltung von Kai & Justus

4 Kommentare zu „Fühlinger See: Fabianowski & Schmidt werden disqualifiziert“

  1. Was soll das? Die Strecke ist gut gekennzeichnet, Verpflegungsstellen ausreichend vorhanden. Wenn ich gut drauf bin, kann ich die Zeit OHNE Begleitung laufen. Man soll doch erklären, warum die Fahrradbegleitung da war.

  2. Ich halte die Entscheidung der Verbandsaufsicht für richtig.
    Auch wenn seitens der Fahrradbegleitung keine Verpflegung stattgefunden haben soll, so ist doch eine gut eingestellte Radbegleitung „Gold“ wert, den sie kann Tempo und Zeiten vorgeben und sogar Windschutz bieten.
    Und die beiden Fahrradfahrer sind als gute Trainer bekannt und mit Sicherheit gut eingestellt…
    Und somit ist in diesem Fall, wie auch in vergangenen und zukünftigen, meiner Meinung nach, diese Regel berechtigt anzuwenden. Denn es ist eine unberechtigte und unerlaubte Vorteilsnahme gegenüber anderen Läufern, die nicht einfach durch eine einsame Entscheidung seitens des Veranstalters durchbrochen werden darf.

  3. Bei einem Volk- & Straßenlauf dieser Art werden seitens der Verbandsaufsicht vor Ort keine Disqualifikationen ausgesprochen! Das erfolgt wenn überhaupt zu einem anderen Zeitpunkt durch andere Endscheider.

    Bei einer Mischveranstaltung wie beim Lauf in Fühlingen beurteilt die Verbandsaufsicht (die vom Kreisverband gestellt wird) „nur“ die Athleten, die im Besitz eines Startpasses sind und für ihren Verein laufen. Die anderen Athleten unterstehen nicht dem strengen DLV-Regelwerk, da bei ihnen vorrangig der Spaß am Laufen im Vordergrund steht. Das sieht bei den Startpassläufern anders aus, da hier die erbrachte Leistung im Focus steht und in Bestenlisten Berücksichtigung findet.

    Stellt die Verbandsaufsicht bei Straßenläufern (Startpassinhaber) einen Regelverstoß fest, so wird das im Veranstaltungsbericht festgehalten. Dieser Veranstaltungsbericht geht dann an den Landesverband zur weiteren Verarbeitung. Im Rahmen der weiteren Verarbeitung kann dann z.B. endschieden werden, dass die Leistung des Athleten, bei dem ein Regelverstoß festgestellt wurde, nicht für die Bestenlisten anerkannt wird.

    Bedient sich ein Straßenläufer unerlaubter Hilfe, oder empfängt diese, kann durch die Aufsicht ein Regelverstoß festgestellt und im späteren Verlauf geandet werden. Das gilt auch dann, wenn ein Veranstalter dem Athleten das im Vorfeld gestattet hat. Das Wettkampfregelwerk ist bei Straßenläufern den Regeln des Veranstalters übergeordnet.

    Unabhängig davon kann der Veranstalter seinerseits im begründeten Fall einen Athleten vom Wettbewerb ausschließen.

  4. Ich finde, wir sollten erst gar eine Startpässe ausgeben. Die kosten einen Verein sowieso kaum stemmbare 2,- EUR im Jahr und können zum Bumerang werden, weil der Volkslauf hinsichtlich Leistungsgefüge aus den Fugen gerät.

    Das bringt alles nur Unruhe und kann -wie vorliegend der Fall- destruktiv werden oder sogar einen Volkslauf „ad absurdum“ führen bzw. dem Werk des Veranstalters unnötigerweise eine ziemlich traurige Note geben, die sehr nachdenklich stimmt.

    LG

    Cengiz/Scheng

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